Beschluss: Bundesrat stimmt dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zu

Reform der Kinder- und Jugendhilfe: Bundesrat stimmt zu

Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat der vom Bundestag verabschiedeten Reform der Kinder- und Jugendhilfe zugestimmt. Sie soll Minderjährige aus einem belastenden Lebensumfeld, die in Heimen oder Pflegefamilien leben, besser schützen und ihnen mehr Chancen auf Teilhabe geben.

Mehr Kontrolle für Heime

Der Bundestag hat dazu umfassende Änderungen am Achten Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII – beschlossen. So werden Heime und ähnliche Einrichtungen einer strengeren Aufsicht und Kontrolle unterstellt. Kinder in Pflegefamilien verbleiben auf Anordnung des Familiengerichts dauerhaft dort, wenn dies zum Schutz und Wohl des Kindes erforderlich ist.

Kostenbeteiligung sinkt auf 25 Prozent

Junge Menschen in Pflegefamilien und Einrichtungen der Erziehungshilfe, die Einkommen aus Schülerjobs, Praktika oder einer Ausbildung haben, müssen sich künftig nur noch mit 25 Prozent an den Kosten beteiligen – bislang waren es 75 Prozent. Dabei bleibt ein Freibetrag von 150 Euro des Einkommens von der Kostenbeteiligung ausgenommen. Einkommen aus kurzfristigen Ferienjobs und ehrenamtlicher Tätigkeit sind gänzlich freigestellt.

Kooperation und Prävention

Alle beteiligten Stellen, also Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheits- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Familien- und Jugendgerichte sollen besser miteinander kooperieren. Ärzte, die sich bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt wenden, erhalten beispielsweise eine Rückmeldung über die anschließende Gefährdungseinschätzung. Verbesserungen sind auch für die Prävention vor Ort und die Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien vorgesehen.

Unbürokratische Hilfe

In Notsituationen können sich die Betroffenen an eine Erziehungsberatungsstelle in ihrer Umgebung wenden und dort unbürokratisch Hilfe erhalten. In den Ländern soll eine bedarfsgerechte Struktur von unabhängigen Ombudsstellen entstehen. Die Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in Heimen und Pflegefamilien werden erweitert.

Inklusion als Leitgedanke

Die Reform bündelt staatliche Leistungen und Hilfen für Kinder- und Jugendliche mit Behinderungen in den kommenden Jahren im SGB VIII. Prinzipiell soll die Inklusion als Leitgedanke in der Kinder- und Jugendhilfe und die grundsätzlich gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung verankert werden. Ab 2024 wird die Funktion eines Verfahrenslotsen beim Jugendamt eingerichtet, der als Ansprechpartner für Eltern und andere Erziehungsberechtigte fungiert.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Das Gesetz tritt im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zuvor muss es noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Länderkosten kompensieren

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass das Gesetz mit erheblichen Kostenfolgen für die Länder verbunden sind, die diese nicht tragen können.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, dauerhaft einen vollständigen Kostenausgleich für Länder und Kommunen zu schaffen – beispielsweise durch Änderung des Finanzausgleichsgesetzes.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit der Forderung befasst.

 

https://www.bundesrat.de/pk-top.html?id=21-1004-02

http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0314-17.pdf

17. Deutscher Kinder- und Jugendhilfetag

Vom 18.05.2021 bis 20.05.2021 findet der 17. Deutsche Kinder- und Jugendhilfetag in rein digitaler Form statt. Die Anmeldungen für die Veranstaltungen finden seit April statt.

Es gibt zu den unterschiedlichsten Themen virtuelle Veranstaltungen, wie aus dem Bereich Pflegekinderhilfe und Inklusion.

Die Bundesinteressengemeinschaft der Pflegefamilienverbände ( Nachfolge des „Runden Tisches der Adoptiv-und Pflegefamilienverbände“) ,bestehend aus dem
• Bundesverband behinderter Pflegekinder
• AGENDA Pflegefamilien
• PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V.,

wird am 18. Mai 2021 von 14:00 bis 15:30 Uhr zum Thema Pflegefamilien „all Inklusiv“ einen Workshop machen.

Die Veranstaltungen finden Sie auf  https://www.jugendhilfetag.de/veranstaltungen/events/filter/seite?cHash=ce6dcc787d90a4f8152f87c01ce08a7a

Informationen zum 17. Deutschen Kinder- und Jugendhilfetag finden Sie auf  https://www.jugendhilfetag.de/veranstaltungen/events/filter/seite?cHash=ce6dcc787d90a4f8152f87c01ce08a7a

Dialogforum „Pflegekinder mit Behinderung – Wie finden Kinder mit besonderen Bedarfen ein gutes Zuhause in einer Pflegefamilie in Berlin?“

 

Am Montag, dem 26.04.2021, fand in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr das Dialogforum zum Thema „Pflegekinder mit Behinderung – Wie finden Kinder mit besonderen Bedarfen ein gutes Zuhause in einer Pflegefamilie in Berlin?“ statt. Der Paritätische Wohlfahrtsverband lud gemeinsam mit der Lebenshilfe Berlin e.V. und  den Pflegekinderdiensten Neukölln-West und Lichtenberg des Kinder- und Jugendhilfe-Verbundes Berlin-Brandenburg zum online Austausch ein. Diese gut organisierten Stunden wurden vom AktivVerbund e.V. durch Meta Kemmerich und Katja Braune vertreten.

Christian Sievert (Referent Jugendarbeit im Paritätischer Wohlfahrtsverband LV Berlin e.V.) und Anna Zagidullin (Referentin Hilfen zur Erziehung Paritätischer Wohlfahrtsverband LV Berlin e.V.) führten freundlich, symphytisch und zielführend durch diese intensiven Stunden. Die unterschiedlichen Referentenbeiträge, von Fachkräften wie zum Beispiel  von Nadine Sobolewski (pädagogische Leitung Pflegekinderdienste Neukölln-West und Lichtenberg des Kinder- und Jugendhilfe-Verbundes Berlin-Brandenburg), und Pflegeelternbeiträge, u.a. von Meta Kemmerich (stellvertretende Vorsitzende AktivVerbund e.V.) zeigten auf, was bereits gut in Berlin klappt, aber auch was unbedingt geändert werden muss.

Es zeigte sich durch die produktiven Beiträge, dass u.a. die Finanzen , Möglichkeiten der Erholung für Pflegeeltern und die Altersvorsorge in Berlin ausgebaut und überarbeitet werden müssen.  Dem Mangel an qualifizierten Pflegeeltern, für Kinder mit besonderen Bedarfen, kann nur durch adäquate Angebote und  der Absicherung für Pflegeeltern entgegengewirkt werden.

Wir freuen uns beim Dialogforum dabei gewesen zu sein und auf den weiteren Austausch dazu.

Online Workshop: Stress den eigenen Körper (wieder) zum Freund machen

Samstag, 27.03.2021 – 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mit Inga Hachmann
Veranstalter: AktivVerbund e.V.

Fast jeder kennt es, der Stress mit den Corona-Verordnungen, Homeschooling,
Homeoffice und der Versorgung unserer Pflegekinder wird nicht weniger.
Und kommen wir mal zur Ruhe, dann werden wir auch noch krank.
Wenn wir unseren Körper besser verstehen, dann haben wir den ersten Schritt getan um
unseren Körper (wieder) zum Freund zu haben.
Was passiert in unserem Körper, wenn wir gestresst sind?
Wie möchte uns der Körper damit eigentlich unterstützen?

Referentin: Inga Hachmann
Heilpraktikerin für Psychotherapie und Business Coach (IHK)
Traumatherapie, Trauerbegleitung, Burnout (Therapie und Prävention) und
Business Coaching
www.ingahachmann.de
Ausbildungen:
Trauma –Therapeutin (EMDR), Kursleiterin für Achtsamkeit, Akkreditierung für das Team
Management Profil von Margerison – McCann, Körperorientierte Trauma-Arbeit (SEI® nach Dami
Charf), Entspannungstherapeutin (u.a. Kursleiterin für PMR nach, Jacobsen, Autogenes Training,
Meditation uvm.), FamilienCoaching, Heilpraktikerin für Psychotherapie, Trauerbegleitung,
Business Coach (IHK zertifiziert), Qualitätsbeauftragte, Verkehrsfachwirtin, Speditionskauffrau.

Inga Hachmann versteht sich als Sprachrohr des Körpers und unterstützt Menschen darin, den eigenen
Körper wieder zu hören. Sie möchte auch uns Pflegeeltern, Fachkräfte und alle Interessierten unterstützen.

Teilnahmegebühr:
10 € für Mitglieder des AktivVerbund e.V., Aufpreis jeweils 5 € für weitere Teilnehmer in der Familie
15 € für Fachkräfte und Interessierte

Zur Anmeldung nutzen Sie bitte diesen Link: 

https://www.moses-online.de/sites/default/files/node/3315090/online_workshop_-_thema_stress_-_inga_hachmann_-_27_03_2021_-_info_und_anmeldung_-_aktivverbund_ev.pdf

 

Situation der Pflegefamilien in Berlin


Mitte Oktober wurden umfassende Anfragen zu der Situation von Pflegefamilien in den Senat Berlin eingebracht. Gefragt wurde nach Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen, nach der Vergütung im Rahmen der Vollzeitpflege und nach Krisen- bzw. befristeter Vollzeitpflege. Aus den Antworten des Senats ergab sich: Ende 2019 lebten 2035 Kinder in Vollzeitpflege in Berlin. Dem gegenüber waren 4587 in stationären Einrichtungen in Berlin untergebracht. Die Pauschalen zum Lebensunterhalt für Kinder in Pflegefamilien in Berlin wurden im Jahr 2012 letztmalig angepasst, ist also seit acht Jahren unverändert. Eine seit 2019 geplante Neufassung zum Pflegegeld liegt noch nicht vor.

Dem Senat wurden folgende Fragen gestellt und Mitte November beantwortet:

Anfrage zu: Pflichten und Rechte in der Familienpflege von Kindern und Jugendlichen

1. Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen Pflegefamilien oder einzelne Pflegepersonen erfüllen, um Kinder oder Jugendliche zur Pflege und Erziehung im eigenen Haushalt aufnehmen zu können?

2. Welche Altersunter- oder Altersobergrenze gibt es für Pflegepersonen?

3. Müssen Pflegepersonen vor der Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen zur Pflege selbst leibliche oder Adoptivkinder aufgezogen haben oder ist eine Vermittlung an Pflegefamilien oder Pflegepersonen auch ohne eigene Kinder üblich?

4. Sind Pflegefamilien oder einzelne Pflegepersonen dazu gezwungen, jedes ihnen vom Jugendamt zugewiesene Kind/jeden zugewiesenen Jugendlichen bei sich aufnehmen zu müssen? Wäre das in der Krisen- und Bereitschaftspflege der Fall? Sind Absprachen üblich, wie z. B. nur Kinder und Jugendliche eines bestimmten Alters oder Geschlechts aufnehmen zu wollen? Gibt es in diesem Sinne ein Überangebot oder nicht gedeckte Bedarfe aufgrund von derartigen Einschränkungen der Pflegepersonen?

5. Welche Pflichten ergeben sich für Pflegepersonen bei der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen mit erweitertem Förderbedarf?

6. Liegt das Sorgerecht bei den Pflegepersonen während der Zeit der Pflege und Erziehung außerhalb der Herkunftsfamilie? Falls nein, wie sieht das Procedere aus, wenn Entscheidungen zu notwendigen medizinischen Behandlungen (Operationen, Impfungen, dringende Arztbesuche) durch unkooperative Eltern der Herkunftsfamilie nicht zeitgerecht eingeholt werden können und eine Kindeswohlgefährdung droht?

7. Muss eine Grundqualifizierung und/oder eine Pflegeelternschule zwingend vor der Erstaufnahme eines Pflegekindes abgeschlossen worden sein? Welches Zertifikat wird dabei erworben? Sind stets ausreichend Plätze für Teilnehmer an der Grundqualifizierung oder der Pflegeelternschule vorhanden oder gibt es längere Wartezeiten? Falls ja, wie sollen die Kapazitäten ausgebaut werden? Sind dem Senat Fälle bekannt, bei denen es zu einer Erstaufnahme eines Pflegekindes ohne vorherige Qualifizierung der Pflegepersonen kam?

Anfrage zu: befristete Vollzeitpflege, Vollzeitpflege sowie Krisen- und Bereitschaftspflege

1. Welche Formen der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen wie z.B. Kinderheime oder Kinder- und Jugendwohngruppen gibt es in Berlin? (Bitte Anzahl der Plätze pro Bezirk und Einrichtungsart auflisten.)

2. Wie hoch sind die durchschnittlichen monatlichen Kosten pro Kind oder Jugendlichem für die unterschiedlichen Formen der Unterbringung aus Frage 1?

3. Wie viele Kinder und Jugendliche der verschiedenen Altersstufen waren zum Stichtag 31.12.2019 in stationären Einrichtungen untergebracht?

4. Wie viele Kinder und Jugendliche lebten zum Stichtag 31.12.2019 in Berliner Familien zur Vollzeitpflege? (Bitte nach Hilfearten der Vollzeitpflege und Bezirken auflisten.)

5. Wie genau ist befristete Vollzeitpflege definiert? Wie trennscharf ist der Unterschied zur Vollzeitpflege? Wie wirkt es sich auf die Zahlung der Pauschale für die Erziehungsleistung aus, wenn aus einer ursprünglich geplanten befristeten Vollzeitpflege eine Vollzeitpflege wird und vice versa?

6. Wie genau ist in diesem Zusammenhang Kurzzeitpflege definiert? Ist dieses Wort ein Synonym für befristete Vollzeitpflege? Falls nein, was unterscheidet diese Pflegearten?

7. Wie genau ist Krisen- und Bereitschaftspflege definiert? Was unterscheidet sie von anderen Formen der Pflege in der Kinder- und Jugendhilfe?

8. Von welchem Personenkreis werden die unter Frage 5 bis 7 genannten Pflegeformen typischerweise erbracht? Kommen für alle Pflegeformen Pflegefamilien in Frage?

9. Sind die Definitionen der verschiedenen Pflegeformen, die für Pflegefamilien relevant sind, bundeseinheitlich geregelt? Gelten für alle Berliner Bezirke die gleichen Definitionen?

10. Wie viele Plätze in den unterschiedlichen Pflegeformen, die für Pflegefamilien relevant sind, gibt es pro Bezirk? Halten alle Bezirke Plätze in der Krisen- und Bereitschaftspflege in Pflegefamilien vor?

11. Welche freien Träger sind in der Vermittlung von Pflegefamilien in Berlin tätig? (Bitte pro Bezirk bzw. nach bezirksübergreifender Tätigkeit auflisten.)

12. Aus welchen Mitteln in welcher jährlichen Höhe werden diese freien Träger finanziert? (Bitte für die Jahre 2015 bis 2019 mit jeweiligen Haushaltstiteln angeben.)

13. Welche Gesamtsummen (bestehend aus den Elementen Pauschale für den Lebensunterhalt, Abgeltung der Erziehungsleistung und monatliche Beihilfe) wurden in den Jahren 2015 bis 2019 an Pflegefamilien ausgezahlt? (Bitte für Berlin und die einzelnen Bezirke angeben.)

14. Liegt die im März 2019 angekündigte Neufassung der Ausführungsvorschriften zum Pflegegeld mittlerweile vor? Wenn ja, bitte den Link zum Dokument bereitstellen.

15. Was empfiehlt der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. im Zusammenhang mit der Pflegekinderhilfe und welche Teile der Empfehlung wurden in Berlin bereits umgesetzt oder sind in Planung?

16. Welche messbaren Erfolge kann das Land Berlin bei der Gewinnung von geeigneten Pflegefamilien vorweisen? Wie hat sich die Anzahl verfügbarer Pflegefamilien in den letzten 10 Jahren entwickelt?

 Anfrage zur: Vergütung der Pflege von Kindern und Jugendlichen in der Familienpflege

1. Wann wurden die Pauschalen zum Lebensunterhalt bei Vollzeitpflege für die Altersstufen 1 bis 3 zum letzten Mal erhöht? Welche Beträge werden aktuell bei Vollzeitpflege ohne erweiterten Förderbedarf bzw. mit erweitertem Förderbedarf als Pauschale zum Lebensunterhalt gezahlt?

2. Wie haben sich seit der letzten Erhöhung der Pauschalen zum Lebensunterhalt bei Vollzeitpflege die Löhne im Öffentlichen Dienst im Land Berlin entwickelt?

3. Wie haben sich die Regelbedarfe als Leistungen nach dem SGB II von Kindern und Jugendlichen verschiedener Altersgruppen seit 2012 entwickelt?

4. Wann wurde die monatliche Beihilfe (im Jahr 2019 in Höhe von 48,97 €) zum letzten Mal erhöht?

5. Wie hoch ist aktuell die Abgeltung der Erziehungsleistung bei befristeter Vollzeitpflege?

6. Wie hoch ist aktuell die Abgeltung der Erziehungsleistung bei Vollzeitpflege?

7. Wie hoch ist aktuell die Abgeltung der Erziehungsleistung bei Kurzzeitpflege?

8. Wie hoch ist aktuell die Abgeltung der Erziehungsleistung bei Krisen- und Bereitschaftspflege?

9. Wie wirkt sich ein festgestellter erweiterter Förderbedarf auf die Beträge in den Fragen 5 bis 8 aus?

10. Wie genau ist ein erweiterter Förderbedarf definiert? Würden z.B. ein festgestelltes Fetales Alkoholsyndrom, Stottern des Kindes oder Jugendlichen oder Strabismus beim Kind Gründe für einen erweiterten Förderbedarf sein?

11. Stottern und Strabismus lassen sich mit viel Hingabe, Unterstützung von Fachkräften und großem Engagement der Pflegefamilien deutlich verbessern oder heilen. Sollte dies gelingen, reduziert sich dann die Abgeltung der Erziehungsleistung auf das deutlich geringere Niveau von Pflege ohne erweiterten Förderbedarf? Wie wird hier und in anderen Fällen sichergestellt, dass es zu keinen negativen Fehlanreizen kommt?

12. Hält der Senat die derzeitig an Pflegefamilien gezahlten Vergütungen für angemessen und leistungsgerecht?

13. Wie sind diese Vergütungen im Zusammenhang mit bundesweit und auf Landesebene geltenden Mindestlohnregelungen zu sehen? Muss man bei der Betreuung von sehr jungen Kindern unter einem Jahr von Rund-um-die Uhr-Betreuung ausgehen, mithin einer Arbeits- und Bereitschaftszeit von 720 Stunden im Monat? Reflektiert die Vergütung der Erziehungsleistung diese Arbeitsleistung zumindest in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns pro Stunde?

14. Sollte die Arbeits- und Bereitschaftszeit von 720 Stunden für einen Säugling zu hoch gegriffen sein, von welcher Arbeitszeit wird je nach Alter des Kindes oder Jugendlichen bei den verschiedenen Formen der Familienpflege ausgegangen?

15. Wenn es in Berlin eine Krisen- und Bereitschaftspflege gibt in der Familienpflege, welcher stündliche, tägliche oder monatliche Betrag wird an die Pflegeperson in Bereitschaft ausgezahlt, also während sie auf Abruf für die sofortige Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in einer Krisensituation jederzeit bereitsteht? Gibt es eine Bereitschaftspauschale?

16. Wird bei der Familienpflege davon ausgegangen, dass die leistenden Personen ausschließlich davon leben und sich Rentenbeiträge erarbeiten können, die nicht zur Altersarmut führen oder liegt eine gänzlich andere Idee im Sinne eines „Dazuverdienens“ zugrunde? Wie verhält sich das bei der Betreuung eines Säuglings, die keine weitere Lohnarbeit, auch nicht in Kurzzeit, zulässt?

17. Wie ist der Anteil von Familien, alleinlebenden Frauen und alleinlebenden Männern bei den zurzeit tätigen Kräften in der Familienpflege von Kindern und Jugendlichen? (Bitte in absoluten Zahlen und prozentual angeben.)

18. Wie lange dauert es im Durchschnitt vom Einzug des Kindes oder Jugendlichen bis zur erstmaligen Zahlung der Pauschale für den Lebensunterhalt, der Abgeltung der Erziehungsleistung und der monatlichen Beihilfe an die Pflegepersonen?

19. Wie hoch ist der für das Taschengeld vorgesehene Anteil für die Kinder und Jugendlichen in der Pauschale für den Lebensunterhalt?

20. Auf Antrag beim Jugendamt können einmalige Zuschüsse an Pflegefamilien gezahlt werden. Wie hoch ist der maximale Zuschuss für einen Kinderwagen, ein Fahrrad (je nach Altersstufe) und einen Autokindersitz (Babyschale, Kindersitz, Sitzerhöhung)?

Kinderschutz – wenn Pflegefamilien Kinder mit Gewalterfahrungen aufnehmen

Bevor Kinder in Pflegefamilien vermittelt werden, haben sie oft Zeiten erlebt, in denen ihr Kinderschutz z.B. durch Gewaltanwendungen im körperlichen, emotionalen und/oder sexuellen Bereich verletzt worden ist. Mit diesen oft traumatisierenden Vorerfahrungen kommen die Kinder dann in ihre Pflegefamilien. Das bisher Erlebte prägt ihr Verhalten und ihre Empfindungen – es ist daher von besonderer Bedeutung, dass die Pflegefamilien auch wissen, was die Kinder erlebt haben. Die Praxis zeigt jedoch immer wieder, dass Kinder ohne Rücksicht oder Wissen ihrer Geschichte in Familien vermittelt werden und auch oft keine passende Begleitung oder Beratung angeboten wird. Kann der Kinderschutz so gewährt werden?

Wenn ich höre, dass Kinder mit Gewalterfahrungen in Pflegefamilien aufgenommen werden sollen, kommen mir besonders folgende Gedanken in den Sinn:

* Wissen die Pflegeeltern von möglichen Verletzungen des Kinderschutzes an ihrem Pflegekind, bevor es zu ihnen gekommen ist?

* Haben die Pflegeeltern so viel Wissen, Erfahrung und Unterstützung, dass sie selbst nicht aus Überforderung und Unwissenheit den Kindesschutz ihres Pflegekindes verletzen?

* Haben die Jugendämter die Möglichkeit, Pflegeelternbewerber so weit zu erkennen und einzuschätzen, dass sie überzeugt sein können, dort ein Kind nicht kinderschutzgefährdend unterzubringen?

Mir ist in meiner Beratungstätigkeit deutlich geworden, wie wenig oft über die Gefährdung von Kindern Bescheid gewusst wird.

Welche Gefährdungen gibt es überhaupt und wie zeigen sie sich?

Gewalthandlungen sind meistens sichtbar, emotionale oder sexualisierte Gewalt ist nicht sichtbar. Alle Handlungen ob seelisch, körperlich oder sexualisiert erzeugen schwere Traumatisierungen, die sich sehr unterschiedlich zeigen.

  • Mögliche Auffälligkeiten des Kindes:
  • Schlafstörungen
  • Angstzustände z.B. durch geschlossene Türen, Dunkelheit
  • Selbstverletzungen
  • Einnässen nachdem das Kind schon trocken war
  • Ungewöhnliches Verhalten beim Essen, kein Sättigungsgefühl ständige Angst hungern zu müssen
  • Panik beim Wickeln, Baden, beim Eincremen, beim Fieber messen usw.
  • Starr im Verhalten, nicht ansprechbar wie in Trance
  • Darf keine Freude empfinden, z.B. Geburtstag (zerstört Geschenke) benimmt sich randalierend
  • Vermeintliches Lügen (Erinnerungslücken, Dissoziation)
  • Auffälliges Verhalten bei Fotos oder Filmkameras
  • Übertragung des Erlebten auf die Pflegeeltern mit sexualisiertem Verhalten,
  • distanzlos

Alle Auffälligkeiten können ein Hinweis sein, MÜSSEN es aber nicht sein. Hier brauchen die Pflegeeltern Empathie und Fingerspitzengefühl. Jetzt wäre es wichtig, sich gut beraten zu lassen.

Gewalthandlungen haben immer etwas mit Macht zu tun.

Macht ist ein Bestandteil unserer Gesellschaft, eine Form des Umgangs miteinander. Kinder sind noch unerfahren, unsicher, müssen sich noch entwickeln und brauchen daher Führung und Regeln, daher erleben sie Macht im Alltag. Macht kann Gutes bewirken und Schreckliches. Macht kann aufbauen und Macht kann ein Kind in seinen Grundfesten zerstören.

Ständige Erniedrigungen, „du taugst nichts, du bist wertlos, du kannst nichts…“ bewirken, dass das Kind kein Selbstvertrauen aufbauen kann. Liebesentzug, Entzug von Nahrung, keine medizinische Versorgung, Isolation und Einsperren sind nur einige Punkte von Machtmissbrauch. Diese Kinder werden stark unter Druck gesetzt, sich niemanden anzuvertrauen, sonst passiert „deinen Geschwistern, deinem Hund oder deinem Hasen etwas Schlimmes“. Diese Kinder entwickeln Vermeidungsstrategien, um wenig Angriffsfläche zu bieten und verhalten sich in Kita und Schule meist sehr still und überangepasst.

In der Praxis stellt sich uns natürlich immer wieder die Frage, wie Pflegeeltern sich auf die Aufnahme von Kindern mit diesen Lebenserfahrungen einstellen können.

Was müssen sie für sich selbst tun? Was brauchen sie von den Begleitern um sie herum?

Pflegeeltern müssen sich durch gute Fortbildungen Wissen und Sicherheit im Umgang aneignen.

Das Jugendamt muss vollumfänglich das Wissen über die Vorfälle in der Herkunftsfamilie bekannt geben, damit die Pflegeeltern sich auf etwaiges Verhalten der Kinder einstellen können. Das Kind benötigt dringend eine entsprechende Therapie, damit es die Chance erhält, Erlebtes zu verarbeiten. Durch Gespräche mit dem Therapeuten können die Pflegeeltern gute Hilfestellung im Alltag erhalten.

Auch betroffenen Kindern muss die Möglichkeit gegeben werden, durch Therapie Selbstwert zu erarbeiten. Die Erwachsenen um das Kind herum sollten das Kind ständig darin bestärken, dass es gut und liebenswert ist. Wichtig ist, das NEIN-Sagen in der Familie verstärkt zu erarbeiten. Immer wieder sollten die Stärken des Kindes hervorgehoben werden und nicht die Misserfolge. Häufig ist therapeutisches Reiten extrem hilfreich, ebenso Sportvereine mit positiven Erlebnissen, die dann in den Alltag transportiert werden. Wer ein gutes Körpergefühl entwickeln kann, erkennt leichter toxischen Machtmissbrauch und lernt schneller nicht mehr alles klaglos zu erdulden.

Das Pflegekind kommt natürlich mit den Verhaltens- und Denkweisen in die Pflegefamilie, die es in seiner Herkunftsfamilie entwickelt hat, um überhaupt alles überstehen zu können.

Je mehr Zeit ein Pflegekind in einer schädlichen Elternhaus-Umgebung verbringen musste, umso schwerer ist es, verlorenes Vertrauen aufzubauen. Wichtig ist es, dem Kind immer wieder zu signalisieren „wir glauben dir und du kannst uns alles erzählen was dich bedrückt“. Nur über Vertrauen und Sicherheit unterbricht man die Spirale des Schweigens und der Gewalt. Das ist häufig ein langer Weg, aber er lohnt sich, denn durch die Pflegeeltern hat das Kind die Chance, Erlebtes positiv zu korrigieren. Das Zuhause der Pflegefamilie muss der Schutzraum für das Kind sein. Deshalb ist es wichtig für Kinder mit entsprechenden Vorerfahrungen, dass keine Besuchskontakte in diesem Zuhause stattfinden.

Gesprächsrunden mit der gesamten Familie, wo jeder das Recht hat Sorgen und Nöte zu besprechen ohne Schuldzuweisungen oder unterbrochen zu werden, können sehr hilfreich sein. Dabei kann das Kind lernen, seine Gefühle zu äußern und diesen zu vertrauen.

Alle Verhaltensweisen, die ein Kind/eine*n Jugendliche*n herabwürdigen, ausgrenzen, beleidigen, durch Androhung von Gewalt unter Druck setzen, seine/ihre Unzulänglichkeiten vor der Gruppe hervorheben und den jungen Menschen bloßstellen, gehören in die Kategorie Machtmissbrauch, sprich auch Mobbing.

Pflegeeltern müssen gut auf ihre Pflegekinder schauen und versuchen zu erkennen, wie es ihnen gut geht, oder ob sie möglicherweise wiederum körperlichen, seelischen oder sexualisierten Missbrauch erleiden. Wenn sie sich unsicher sind oder irgendetwas vermuten, dann sollte in der Regel das Jugendamt/Vormund Ansprechpartner sein. Sollte der Missbrauch im Haushalt der leiblichen Eltern stattfinden und noch Umgangskontakte stattfinden, müssen diese umgehend ausgesetzt werden. Auch begleitete Umgänge sind dann keine Alternative. Ein misshandeltes oder missbrauchtes Kind ist schwer traumatisiert, sodass der bloße Anblick der Eltern, die Stimme, der Geruch usw. triggernd wirken können. Diese mögliche Re-Traumatisierung und/oder diffusen Ängste treten oft Tage vor dem Kontakt auf, ebenso können auch Tage danach noch Auffälligkeiten auftreten.

Wenn das Jugendamt/Vormund nicht hilfreich sein sollte, wenden Sie sich an eine entsprechende Beratungsstelle.

Behandeln Sie ein missbrauchtes/misshandeltes Kind wie jedes andere Kind auch. Was diese Kinder brauchen, ist Normalität und bedingungsloses Vertrauen. Grundsätzlich gilt: Ich glaube dem Kind, egal was es erzählt!

Der Pflegeelternverein oder Verband steht Ihnen sicherlich gerne zur Verfügung. Organisierte Pflegeeltern sind in der Lage zielgerichtet Hilfen einzufordern.

Was Sie und alle Betroffenen wissen sollten:

Mit dem Antrag auf Hilfeleistungen aus dem „Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich“ können Betroffene, die vor dem 30. Juni 2013 von Familienangehörigen sexuell missbraucht wurden und zum Tatzeitpunkt minderjährig waren, Hilfeleistungen bis zu 10.000 Euro erhalten. Örtliche Voraussetzung ist, dass die Tat auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw. der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik begangen wurde. Der Einstieg ist niedrigschwellig und es lohnt sich: Ermöglicht werden Hilfen wie Reit-, Musik-, Maltherapie oder sonstige hilfreiche Maßnahmen.

Als Vorsitzende einer Clearingstelle des Fonds sexueller Missbrauch berate ich Sie gerne.  https://fonds-missbrauch.de/antragstellung/

Hier finden Sie eine Liste der bundesweiten Beratungsstellen:  https://www.dgfpi.de/index.php/mitgliederdatenbank.html

Der AktivVerbund. e.V. hat u.a. den Schwerpunkt Trauma und Dissoziation und kann auch Elternvereine und Familienverbände in ihrer Beratungstätigkeit unterstützen. Bitte wenden Sie sich an: Schusch@aktivverbund.de

Der Fachkreis »Sexualisierte Gewalt in organisierten und rituellen Gewaltstrukturen« beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wandte sich 2018 mit seinen

Empfehlungen an Politik und Gesellschaft:   http://ecpat.de/wp-content/uploads/2018/04/Fachkreis_Empfehlungen_2018_web-2.pdf

Das Erklärvideo für Fachkräfte :  https://www.youtube.com/watch?v=YX4dxoC22rE&feature=youtu.be

Zur Autorin:

Renate Schusch,

  • Vorsitzende des Aktivverbundes e.V. (www.aktivverbund.de),
  • Vorsitzende einer Clearingstelle beim Fonds sexueller Missbrauch EHS-FSM
  • Mitglied des Fachkreises »Sexualisierte Gewalt in organisierten und rituellen Gewaltstrukturen« beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
  • Als Traumaberaterin, Opferschutz-Begleiterin und Expertin für OEG-Strafrechtsfragen und Krisenbegleitung tritt sie politisch auf Bundes- und Landesebene für benachteiligte Kinder ein.
  • Für ihren ehrenamtlichen Einsatz wurde sie mit der Verdienstmedaille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland (2007) und mit der Berliner Ehrennadel für besonderes soziales Engagement (2018) ausgezeichnet.

Bundesinteressengemeinschaft der Pflegefamilienverbände (BiP) nimmt Stellung zum SGB VIII-Reform-Gesetzentwurf

Die Bundesinteressengemeinschaft der Pflegefamilienverbände (BiP) ist das gemeinsame Sprachrohr von PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V., dem Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. und der AGENDA Pflegefamilien. BiP hat an das Bundesfamilienministerium eine Stellungnahme gesandt, in dem sich die Interessengemeinschaft mit den Bereichen befasst, die behinderte und nichtbehinderte Pflege- und Adoptivkinder und ihre Familien im Focus hat.

 

BIP-Stellungnahme zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

Die Bundesinteressengemeinschaft der Pflegefamilienverbände (BiP) ist das gemeinsame Sprachrohr von PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V., dem Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. und der AGENDA Pflegefamilien. Wir setzen uns bundesweit für die Belange von Pflege- und Adoptivkindern und ihren Familien ein.

Der PFAD Bundesverband sowie alle über die BiP zusammenarbeitenden Pflegefamilienverbände bedanken sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz 2020. Das den ehrenamtlich arbeitenden Verbänden zu Verfügung gestellte Zeitfenster mit 3 Wochen, wobei in vielen Bundesländern auch noch Ferien sind, ist sehr sportlich. Wir verbinden damit die Hoffnung, dass das KJSG schnell ins parlamentarische Verfahren kommen kann.

Wir nehmen insbesondere zu den Positionen Stellung, die Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien betreffen.

Inklusion

Wir freuen uns sehr, dass der inklusive Grundgedanke im hohen Maße durch den gesamten Entwurf getragen wird. Diese Weichenstellung zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe ist zu begrüßen. Allerdings sind 7 Jahre, in denen sich erst einmal für behinderte Kinder in Pflegefamilien kaum etwas ändert, eine sehr lange Zeit. Es werden schon jetzt dringend Regelungen benötigt.

Der Dschungel von Zuständigkeiten bzw. Nichtzuständigkeiten ist schon für Eltern behinderter Kinder kompliziert. Wenn jetzt die Kinder in anderen Familien leben, wird es noch unübersichtlicher. Den „Verfahrenslotsen“ sollte es daher zwingend ab Gesetzesverkündung geben, und nicht erst ab 2024. Den Begriff „Verfahrenslotse“ finden wir wenig gelungen. Es handelt sich hier nicht um ein Verfahren, sondern vielmehr u eine Begleitung und Orientierung. Der Begriff wirkt wenig wertig und lässt vermuten, dass diese Lotsen nur temporär eingesetzt werden in einem aktuellen Verfahren. Zudem besteht Verwechslungsgefahren mit dem Begriff Verfahrensbeistand in Gerichtsprozessen. Wir regen deshalb den Begriff des „Teilhabelotsen“ an, wobei sichergestellt werden muss, dass die klassischen Jugendhilfeleistungen ebenfalls im Blick sein müssen. Das erklärte Ziel muss sein, dass die Fallführung in der Kinder- und Jugendhilfe verortet ist. Nur so sind die Leistungen zwischen verschieden leistungsberechtigten Personen bedarfsgerecht zu ermitteln (Kind mit Behinderung, Eltern, Pflegeperson, Geschwister, Einrichtung, …).

Ausführlicher wird sich der BbP mit dem Thema Inklusion besonders mit Bezug auf behinderte Kinder in Pflegefamilien befassen.

Kinder psychisch kranker Eltern (Nr. 22)

Wir begrüßen, dass mit dem § 28a die Möglichkeit geschaffen wird, ein Angebot für Kinder psychisch kranker Eltern vorzuhalten. In Kombination mit der Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in § 8 können so niedrigschwellige Hilfeangebote entwickelt werden, die den Kindern und ihren Eltern nutzen. Ausdrücklich begrüßen wir die Formulierung, die für Paten, die wie auch bei Pflegeeltern, keinen Fachkräftestatus als Voraussetzung benennt. Kindern kann so ein häufiger Wechsel zwischen unterschiedlichen Lebensorten erspart werden.

§ 27 Hilfen zur Erziehung (Nr. 21)

begrüßen wir die Klarstellung, dass unterschiedliche Hilfen miteinander kombiniert werden können. Mit dieser Klarstellung erlöscht nicht mehr der Hilfeanspruch von Eltern, wenn ihr Kind in einer Pflegefamilie (oder Formen der Heimerziehung) aufgenommen wird. Diese Regelung verdeutlicht, was bereits seit vielen Jahren in den Kommentaren zum SGB VIII steht, von der Praxis der öffentlichen Jugendhilfe aber leider nur unzureichend zur Kenntnis genommen wurde.
Unklar ist, warum an dieser Stelle statt Hilfen in Nr.21 a die Formulierung „Hilfearten“ verwendet wurde.

Deutlich wird mit dieser Formulierung, dass auch Pflegefamilien ergänzende Hilfen zur Erziehung beanspruchen können. Die Kommentierungen (sowohl Frankfurter Kommentar 2019: S. 358ff sowie Hauck SGB VIII 27. Lfg. IV/02 zu K27) weisen eindeutig darauf hin, dass dieser Rechtsanspruch nicht so zu deuten ist, dass Pflegefamilien nicht mehr als Pflegefamilien geeignet seien, weil sie zusätzliche ergänzende Hilfen zur Erziehung brauchen. Problematisch finden wir, dass für ambulante Hilfen in der Pflegefamilie der Sorgeberechtigten der Leistungsempfänger ist. Wir möchten, dass ambulante Hilfen zur Erziehung (in der Pflegefamilie) auch durch die Alltagssorge erfasst werden, bzw. die Pflegefamilie selbst leistungsberechtigt wird.

Die Formulierung, dass auch Maßnahmen nach § 13 eingeschlossen werden können, finden wir gut. Es darf aber nicht dazu führen, dass Hilfen zur Erziehung in einer Pflegefamilie mit Maßnahmen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 ersetzt werden.

Das Poolen von Leistungen im Kontext von Bildung halten wir für dringend geboten. Somit können Exklusionsprozesse im Klassenzimmer (oder Seminarraum) verhindert werden. Das Poolen von Leistungen ist ein Schritt in Richtung inklusive Kinder- und Jugendhilfe. Mit der Einschränkung, „soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht“, sollte es möglich sein, Missbrauch zur Kosteneinsparung zu verhindern.

Den Gedanken aus § 37c –Absatz 3 insbesondere Satz 2 würden wir gern auch im § 27 verankert sehen. In der jetzigen Form unterstützt es eine Leseart, dass es bei den ambulanten Hilfen kein Wunsch- und Wahlrecht gäbe.

§§ 36, 36a, 36b Mitwirkung Hilfeplanung (Nr. 24-26)

Die Verpflichtung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe Personensorgeberechtigte sowie Kinder und Jugendliche in einer für sie „wahrnehmbaren Form“ zu beraten, ist wichtig und notwendig und wird von uns unterstützt. Der Grundgedanke der Partizipation ist nur umsetzbar, wenn sichergestellt ist, dass die Leistungsadressatinnen und -adressaten die Beratungsinhalte verstehen können. Das schließt zwingend auch Dolmetscher, sowie Gebärdendolmetscher ein. Dies verstehen wir als einen weiteren Schritt in Richtung inklusive Kinder- und Jugendhilfe.

Geschwister sind für Kinder ihre erste und wichtigste Beziehung unter Kindern. Von daher begrüßen wir ausdrücklich, dass die Geschwisterbeziehung in der Hilfeplanung berücksichtigt wird. In dieser allgemeinen Formulierung schließt das auch die Beziehung zu sozialen Geschwistern ein. Geschwister oder Freundesbeziehungen sind nicht statisch und sollten im Hilfeverlauf unter dem Aspekt der Veränderbarkeit in den Blick genommen werden.

Bisher sind nicht sorgeberechtigte Eltern im Rahmen der Hilfeplanung nicht zu berücksichtigen. Die Wut und Trauer, an Entscheidungen für ihr Kind ausgeschlossen zu sein, führt auch zu Prozessen vor den Familiengerichten, die nicht unbedingt kindeswohldienlich sind. Aus dieser Sicht begrüßen wir die Aufforderung, auch nicht sorgeberechtigte Eltern an der Hilfeplanung zu beteiligen. Problematisch halten wir allerdings eine Leseart, bei der Beteiligung lediglich in der Form von Anwesenheit gedacht wird. Wir halten es nicht für kindeswohldienlich, wenn jetzt bei jedem Hilfeplangespräch alle zu Beteiligenden gleichzeitig an einem Tisch sitzen. Hier sehen wir für die Praxis einen dringenden Fortbildungsbedarf, wie Beteiligung asynchron realisiert werden kann, ohne dass die Rückinformation auf der Strecke bleibt.

Die Planung von Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang in andere Sozialleistungsträger finden wir gut und wichtig. Dennoch sollte sichergestellt werden, dass nicht diese Regelung zur Abschiebung junger Menschen in andere Sozialleistungssysteme verwendet wird. Wir haben schon jetzt einen Verschiebebahnhof in Richtung Eingliederungshilfe bei jungen Menschen, auch wenn die zu leistende Hilfe der Persönlichkeitsentwicklung dient. Auch ein Abschieben in die Sozialhilfe von jungen Erwachsenen, die noch in ihrer Pflegefamilie leben, können wir schon jetzt beobachten. Dringend sollte wenigstens in der Kommentierung deutlich werden, dass Hilfen nach § 41 nicht durch diese ersetzt werden sollen.

Zusammenarbeit und Unterstützung (§§ 37 ff) Nr. 27

Ausdrücklich begrüßen wir den Rechtsanspruch auf Beratung für Eltern, deren Kind in einer Pflegefamilie (oder einer Form der Heimerziehung) lebt. Vor allem die Pflegefamilienverbände wissen, dass Eltern, die in ihren Bemühungen ernst genommen werden und Unterstützung erfahren, ihr Kind beim Aufwachsen unterstützen können, auch wenn sie nicht den Alltag mit ihm teilen. Kinderschutz heißt in diesem Sinne auch Kinder vor Loyalitätskonflikten schützen, indem man den Eltern hilft. In den §§ 37 ff folgt der Referentenentwurf den Ergebnissen aus dem Dialogprozess „Mitreden-Mitgestalten“.

Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen allerdings, dass in den § 37c auch die Art der Beratung (etwa durch einen bestimmten spezialisierten freien Träger) in den Hilfeplan aufgenommen werden muss, damit hier die Kontinuität für Eltern und Pflegeeltern gesichert wird. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund wichtig, dass die Rechtsprechung den Pflegeeltern und damit sicher auch den nicht sorgeberechtigten Eltern kein Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 SGB VIII zugesteht (vgl. OVG Münster 08.05.2018 – 12 A 1434/16, grds. bestätigt von BVerwG 05.12.2018 – 5 B 30/18).

Besonders die vordergründige Verpflichtung der Jugendhilfe bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln, finden wir wichtig und bedeutungsvoll. Streitende Eltern vor Familiengerichten bewirken nicht selten bei den Kindern Loyalitätskonflikte. Die Zielstellung der Vermittlung „zum Wohle des Kindes“ verstehen wir auch als Aufforderung an die sozialen Dienste, wie ASD und PKD.

Die Installierung von Schutzkonzepten in der Pflegekinderhilfe verstehen wir nicht als Generalverdacht gegenüber den Pflegfamilien. Mit diesen Schutzkonzepten kann dem Bedürfnis von Pflegekindern nach Schutz, Beteiligung und Förderung entsprochen werden. Prinzipiell sind Schutzkonzepte immer in dieser Komplexität zu verstehen.

Die Pflegefamilienverbände unterstützen den Gedanken, dass der jeweils aktuelle Stand der Perspektivplanung im Hilfeplan dokumentiert wird. So lässt sich nachverfolgen, ob und wie Hilfen wirken.

Prinzipiell ist die Adoptionsoption eine gute Sache. Sie sollte aber nicht dazu führen, dass Pflegeeltern, die schon lange mit einem Pflegekind zusammenleben, erpresst werden. Bei Kindern mit Behinderungen ist eine Adoption häufig keine Option für Pflegeeltern. Das hat nichts mit der Bindungsqualität oder Engagement für das Kind zu tun. Vielmehr entsteht durch die Volladoption eine erhebliche, lebenslange wirtschaftliche Belastung. Wenn im Falle der Adoption der unkalkulierbaren Kostenheranziehung für Pflege und Unterbringung des dann erwachsenen Adoptivkindes gesetzlich Einhalt geboten würde, wäre hier sicherlich auch eine andere Haltung zur Adoption denkbar.

Im Kontext zu Adoption sollte überprüft werden, ob es im Familienrecht fachliche Kriterien gibt, wann eine Ersetzung der Einwilligung dem Kindeswohl dient. Hier haben wir bundesweit sehr unterschiedliche Auslegungen.

§§ 41, 41a Hilfen für junge Volljährige, Nachbetreuung (Nr: 28 und 29)

Der Begriff der Persönlichkeitsentwicklung im Kontext zu Lebensführung ist so allgemein, dass eine Vielzahl von noch zu bewältigenden Entwicklungsschritten damit umfasst ist. Der Abschluss von Bildungsgängen sollte auf alle Fälle auch gemeint sein. Wir begrüßen den damit geschaffenen verpflichtenden Charakter „muss“ der Leistungen nach § 41 SGB VIII. Die nachgehende Beratung als „Geh-Struktur“ der Jugendhilfe finden wir gut.

Klargestellt werden sollte auf alle Fälle, dass auch für junge behinderte Volljährige, die noch Entwicklungsbedarf im Bereich Persönlichkeitsentwicklung haben, die Jugendhilfe zuständig bleibt. Es darf nicht sein, dass behinderte junge Menschen mit dem 18. Lebensjahr in die Eingliederungshilfe abgeschoben werden.

Der 15. Jugendbericht der Bundesregierung weißt eindeutig darauf hin, dass junge Menschen oft erst Mitte Zwanzig ihr Elternhaus verlassen. Deshalb ist es unverständlich, warum der generelle Anspruch auf Hilfen für junge Volljährige schon mit 21 enden soll. Ein Bezug auf das 23. oder 25. Lebensjahr würde den Erkenntnissen aus dem 15. Jugendbericht besser entsprechen.

Für die Pflegeeltern, die junge erwachsene Pflegekinder in ihrem Haushalt weiter betreuen und unterstützen muss auch die Beratungspflicht durch den Träger der Jugendhilfe weiter gelten. In § 41 Absatz 2 muss der Bezug zu § 37a mit aufgenommen werden.

Im § 41a Absatz 2 Satz 2 sollte der öffentliche Träger auch freie Träger damit beauftragen dürfen.

§ 50 Mitwirkung vor den Familiengerichten (Nr. 36)

Nicht selten erleben wir als Pflegefamilienverbände, dass Kinder öfters Inobhut genommen werden. Sie kommen zurück in ihre Familie und ein halbes Jahr später die nächste Inobhutnahme. So haben einige Kinder schon sehr oft neue Lebensorte erlebt, ehe sie als eine Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie (oder einer Form der Heimerziehung) leben dürfen. In den Prozessen vor den Familiengerichten zu Verfahren nach §§1666 u. 1666a sollte dringend Informationen zu den bisherigen Lebensorten des Kindes oder gewährte, nicht ausreichende ambulante Hilfen einfließen. Kinder haben ein Recht auf Sicherheit. Das hin- und her-switchen zwischen unterschiedlichen Lebensorten (Familie – FBB/Clearingstelle – Familie – nächste FBB oder andere Clearingstelle – …) ist nicht förderlich für die Entwicklung eines Kindes zu einer „eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§ 1 SGB VIII).

In Verfahren zu den §§ 1632 (4) und 1696a, 1697 sind ebenfalls zwingend Informationen zur bisherigen Lebensgeschichte und Lebensorte des Kindes notwendig. Auch Informationen zu bisher gewährten Hilfen und ob bzw. wie diese angenommen wurden, gehört zu entscheidungsrelevanten Informationen. Diese Informationen aus dem Hilfeplan sollten den Familiengerichten zur Verfügung stehen.

Familiengerichte sollen auf der Basis eines ärztlichen Gutachtens entscheiden können, ob Maßnahmen nach § 1631b angewendet werden dürfen. Qualifizierte Informationen aus dem bisherigen Hilfeverlauf können für solche Entscheidungen bedeutsam sein. Das wird in den wenigsten Fällen die Hilfeplan-Akte des Jugendamtes sein. Diese folgt einer anderen Logik.

Kontinuität bei Amtsvormundschaft §87c

Wir finden es schade, dass im § 87c die zwingende Verpflichtung der Amtsvormundschaft zur Antragstellung auf Entlassung aus der Vormundschaft bei Wohnortwechsel des Mündels geblieben ist. Hier hätten wir uns eine weichere Formulierung gewünscht, die es dem Vormund es ermöglicht, zum Wohle des Kindes/Jugendlichen die Vormundschaft, weiterzuführen. Zum anderen muss besonders bei Kindern mit Behinderung geschaut werden, welche Fachkenntnisse der Vormund hat. Wir vermissen die deutliche Anforderung an die Fachkompetenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderung.

Kostenheranziehung § 94 (Nr. 54)

Die Herabsetzung der Kostenheranziehung von 75 % auf höchstens 25 %, ist ein wichtiger Schritt, um die Motivation junger Menschen auf eine Ausbildung zu stärken. Schade, dass das eindeutige Votum der Anhörung im Familienausschuss des Bundestages zur Abschaffung der Kostenheranziehung vom 09.03.2020 nicht berücksichtigt werden konnte. Der Verzicht auf Kostenheranziehung aus dem Vermögen junger Volljährigen, die in Pflegefamilien oder Formen der Heimerziehung leben, ist notwendig und richtig.

Jugendhilfeausschuss § 71 (Nr. 39)

Die Einfügung des neuen Absatz 2, finden wir einen wichtigen und richtigen Schritt, um die Partizipation auch auf dieser Ebene zu verankern. Die Formulierung im Absatz 2 darf aber nicht dazu führen, dass Vertreter der „selbstorganisierten Zusammenschlüsse“ von dem Personenkreis aus § 71 Absatz 1 Nr. 2 ausgeschlossen werden.

Kinder- und Jugendhilfestatistik

Obwohl die Hilfen nach §§ 33 und 34 als zeitlich befristet oder als längerfristige Hilfe angelegt sind, ist es bisher nicht möglich, in der Statistik eine Unterscheidung nach der zeitlichen Perspektive der Hilfe abzubilden. Somit werden die statistischen Angaben zur durchschnittlichen Dauer der Hilfen stark verfälscht.

Weitere Bemerkung zu SGB VIII

Wir hätten uns gewünscht, dass der Begriff „Hilfe zur Erziehung“ in „Hilfe zur Erziehung und Teilhabe“ gewandelt wird und somit deutlicher gesagt wird, dass bei einem Kind mit einer Behinderung nicht immer die Erziehungskompetenz der Eltern zum Hilfeersuchen führt, sondern die Behinderung und damit verbundene komplexe Anforderungen an Teilhabe und spezielle Förderung der Grund sein können. Bei Kindern mit besonderem Förderbedarf spielen andere Faktoren eine Rolle, die zu Überforderung des familiären Systems führen können.

Weiterhin ist es schade, dass die gesamte Problematik der örtlichen Zuständigkeit sowie der jeweiligen Gerichtsbarkeit nicht in den Blick genommen wurde.

Gerichtsbarkeit

Leider gibt es keine Klärung zur Aufteilung der Leistungsberechtigten und der Antragssteller zwischen SGB VIII und SGB IX/XII. Wie werden hier die Schnittstellen im Verständnis der leistungsberechtigten Person überwunden? Ebenso stellt sich immer noch die Frage der Gerichtsbarkeit zwischen einzelnen Trägern sozialer Leistungen. Es ist nicht deutlich, wann das Verwaltungsgericht und wann das Sozialgericht fallbezogen zuständig ist. Wir möchten das am aktuellen Beispiel der Pflegeerlaubnis in §80 SGB IX verdeutlichen: Einer Pflegefamilie wird die Pflegeerlaubnis verwehrt, weil das Jugendamt die Zuständigkeit verweigert, aber die Eignung der Familie nicht in Frage stellt. Nun möchte die Pflegefamilie die Pflegeerlaubnis einklagen. Das Verwaltungsgericht verweist auf das SGB IX, §80 und somit auf das Sozialgericht und umgekehrt. Das wird sich auch bei Leistungen mehrerer Leistungsträger immer wieder ergeben, da die eigentliche Fallführung bei Kindern mit Behinderung in Pflegefamilien unklar bleibt. Hier bedarf es klarer Richtlinien.

Änderungen im BGB

Wir begrüßen es ausdrücklich, dass das Recht des Kindes auf Kontinuität seines Lebensortes im Referentenentwurf (BGB § 1632 Absatz 4 – KJSG Artikel 6 Nr. 1) aufgenommen wurde. Unverständlich ist allerdings folgende Formulierungen: im BGB § 1632 Absatz 4 Nr. 1“mit hoher Wahrscheinlichkeit“. Obwohl Bezug genommen wird auf die Formulierung im § 37c Absatz 2, findet sich einen derartig unbestimmten Rechtsbegriff dort nicht. Die in der Kommentierung angelegte Interpretation als „Vorrang öffentlicher Hilfen zur Erziehung“ (S. 148) ist nicht untersetzt. Hier ist ein großer Spielraum für die Rechtsprechung aufgemacht, der die Sicherung des Lebensortes für Kinder, die in der Pflegefamilie psychisch verortet sind, untergraben kann. Der § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 BGB erfordert eine positive Kindeswohlprüfung. Die Regelung im BGB § 1696 Absatz 3 widerspricht dem Regelungsgehalt des § 1632 Absatz 4. Die Rechte eines Kindes werden mit Füßen getreten, wenn eine Aufhebung der Verbleibensanordnung und Herausnahme aus der Pflegefamilie sogar dann realisiert werden soll, wenn dadurch das Kindeswohl unmittelbar gefährdet würde und diese Kindeswohlgefährdung durch zusätzliche (ambulante) Hilfen abgewendet werden könnte. Durch eine solche Regelung wird die Möglichkeit der Verbleibensanordnung infrage gestellt.

Die aktuelle Praxis zeigt, dass für Kinder mit Behinderungen der „Verweis auf ambulante Hilfen“ tödliche Folgen haben kann. Ambulante Pflegedienste können keinen Kinderschutz gewährleisten und auch eine SPFH ist nicht unmittelbar verfügbar, wenn sofort Probleme zu lösen sind (zum Beispiel Gewalt oder Vernachlässigung durch aktuelle Suchtproblematik der Eltern).

Um für Kinder ihr Bedürfnis nach Stabilität und Kontinuität im BGB ausreichend zu berücksichtigen, muss ihr Wohl bei der Entscheidung über die Aufhebung einer Verbleibensanordnung im Mittelpunkt stehen. Die Schwelle hier bei einer Gefährdung des Kindeswohl anzusetzen, statt einer positiven Kindeswohlprüfung, führt erneut zu Verunsicherung für diese Kinder und Kontinuitätsverlust. Außerdem vermissen wir einen deutlichen Bezug auf § 1626 Absatz 2 BGB. Der Wille des Kindes muss nachvollziehbar in die Entscheidungsfindung einfließen

Die BiP fordert: Eine Verbleibensanordnung darf nur aufgehoben werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

Literatur:

Münder, Meysen, Trenczek 2019: Frankfurter Kommentar SGB VIII 8. Auflage Nomos Verlag

Hauck SGB VIII, (Erich Schmidt Verlag),

15. Jugendbericht der Bundesregierung, 

Ein Dankeschön an alle Pflegefamilien: Pflegefamilientag in diesem Jahr online

Mit dem Pflegefamilientag bedankt sich Berlin jedes Jahr bei den vielen Pflegefamilien in der Stadt, die Kindern und Jugendlichen vorübergehend oder auch dauerhaft ein liebevolles Zuhause geben. In diesem Jahr kann Corona-bedingt nicht wie zunächst geplant mit vielen Teilnehmenden im Bezirk Mitte gefeiert werden. Stattdessen setzt die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie nun die gute Tradition auf virtuellem Weg fort: am Sonntag, 27. September 2020, wird online von 11 bis 14:30 Uhr ein „Dankeschön-Event“ in Form eines bunten Programms geboten, einfach reinklicken unter www.pflegefamilientag-berlin.de/

Highlights sind zwei Theaterstücke des Atze Musiktheaters, die Pflegekinder gezielt ansprechen und ihnen Freude bereiten sollen: „Die Hühneroper“ (ab 6 Jahre) und „Malala“ (ab 10 Jahre). Das Singspiel „Die Hühneroper“ wurde mit dem IKARUS 2018 als herausragende Inszenierung für Kinder ausgezeichnet: Ein kleines Hühnchen träumt in der Gefangenschaft unter Tausenden von Legehühnern vom Fliegen und vom Legen goldener Eier. Eines Tages gelingt es ihm, sich ins Freie zu graben und es entdeckt die Welt. „Malala“, in der Inszenierung von Göksen Güntel, handelt vom Leben der Pakistanerin Malala Yousafzai. Diese erhielt mit 17 Jahren den Friedensnobelpreis für ihr Engagement für die Rechte von Mädchen und das Recht auf Bildung für alle Kinder auf der Welt.

Sandra Scheeres, Senatorin für Bildung, Jugend und Familie: „Ich möchte allen Pflegefamilien für ihr Engagement herzlich danken und meine Anerkennung aussprechen. Kinder und Jugendliche, die vorübergehend oder auf Dauer nicht in ihren Herkunftsfamilien leben können, benötigen ein liebevolles Zuhause und Menschen, die sie begleiten und unterstützen. Pflegefamilien leisten einen wertvollen Beitrag für das Wohlergehen von jungen Menschen in schwierigen Lebenslagen. Unsere Gesellschaft lebt und profitiert von ihrem Einsatz und ihrer Mitmenschlichkeit.“

Ende 2019 gab es 2.267 Pflegekinder in 1.918 Pflegefamilien in Berlin. Das sind 26,7 Prozent aller im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe stationär untergebrachten jungen Menschen.

Wer erwägt, selbst Pflegevater oder Pflegemutter zu werden, kann sich an den Träger Familien für Kinder gGmbH wenden. Dieser berät Bürgerinnen und Bürger zu allen Fragen rund ums Thema Pflegefamilie und unterstützt Bewerberinnen und Bewerber bei allen weiteren Schritten. Als Pflegepersonen kommen verheiratete und unverheiratete Paare ebenso in Frage wie Singles. Manche Pflegefamilien nehmen Kinder und Jugendliche für einen befristeten Zeitraum bei sich auf, andere dauerhaft. Mehr Infos unter: www.pflegekinder-berlin.de/

Thema ‚Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe‘

Ab dem 24. September 2020 können Sie vielfältige Informationen und -materialien zum Thema „Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe“ online abrufen. Die Materialien wurden im Rahmen des Projektes „FosterCare“ an den Universitäten Hildesheim, Ulm und der Hochschule Landshut entwickelt und werden sukzessive online bereitgestellt auf www.diebeteiligung.de/schutz/.

Am 24. September 2020 können Sie zudem von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr eine Livestream-Podiumsdiskussion zum Thema „Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe stärken“ verfolgen und sich einbringen.

Information des Projektes Fostercare:

Wir laden Sie herzlich ein,

sich über Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe zu informieren.
Auf der Website ‚die beteiligung‘ (link siehe oben) finden Sie:
• Fachinformationen zu Schutzkonzepten
• Video-Botschaft von Johannes-Wilhelm Rörig (UBSKM)
• Video-Botschaft von Dr. Susanne Heynen (Jugendamtsleiterin Stuttgart)
• Fachinformationen über eine Lobbyorganisation für Pflegekinder im UK (IFCO)
• Erklärvideo und Poetry Slam zu Kinderrechten
• Broschüre und Fact Sheets zu Kinder- und Jugendrechten zum Ausdrucken
• Podcasts mit jungen Menschen, Pflegeeltern und Fachkräften
• …und viele weitere Materialien für Fachkräfte und junge Menschen in der Pflegekinderhilfe.

Helfen Sie mit, Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe zu entwickeln!

Bitte weitersagen!

Neue Kinderschutzambulanz in Berlin eingerichtet

In Berlin ist die sechste Schutzambulanz für Kinder eingerichtet worden. Die Senatorinnen für Familie, Sandra Scheeres sowie für Gesundheit, Dilek Kalayci (beide SPD) unterzeichneten am Montag die Verträge für die neue Einrichtung mit dem Sana Klinikum Lichtenberg und dessen Kooperationspartner, dem Evangelischen Krankenhaus Königin Elisabeth Herzberge. Die Einrichtung im Sana Klinikum sei eine weitere, hoch kompetente Anlaufstelle, in der die Gefährdung von Kindern beurteilt werden könne, hieß es. Damit werde das Netzwerk Kinderschutz im Ostteil der Stadt weiter ausgebaut.

https://www.berlin.de/aktuelles/berlin/6292851-958092-neue-kinderschutzambulanz-in-berlin-eing.html

https://www.berlin.de/sen/jugend/familie-und-kinder/kinderschutz/netzwerk-kinderschutz/