Hilfe für Kinder

Kontakte für Kinder und Jugendliche in Notfällen:

Kinder-Notdienst

Gitschiner Straße 48, 10969 Berlin (Kreuzberg)
Tel.: (030) 61 00 61

Rund um die Uhr erreichbar.

Jugendnotdienst                                 

Mindener Straße 14, 10589 Berlin (Charlottenburg)
Tel.: (030) 61 00 62 oder 3499 9333

Rund um die Uhr erreichbar.

Mädchennotdienst

Mindener Straße 14, 10589 Berlin (Charlottenburg)
Tel.: (030) 61 00 63 oder 3499 9333

Rund um die Uhr erreichbar.

Kinderschutzzentrum

Juliusstraße 41, 12051 Berlin (Neukölln) und
Freienwalder Straße 20, 13055 Berlin (Hohenschönhausen)
Tel.: 0800 – 111 0 444 (im Festnetz Berlin), (030) 683 91 10 (aus Mobilfunk- und anderen Netzen)

Erreichbar von Montag –bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Kinderschutz – wenn Pflegefamilien Kinder mit Gewalterfahrungen aufnehmen

Bevor Kinder in Pflegefamilien vermittelt werden, haben sie oft Zeiten erlebt, in denen ihr Kinderschutz z.B. durch Gewaltanwendungen im körperlichen, emotionalen und/oder sexuellen Bereich verletzt worden ist. Mit diesen oft traumatisierenden Vorerfahrungen kommen die Kinder dann in ihre Pflegefamilien. Das bisher Erlebte prägt ihr Verhalten und ihre Empfindungen – es ist daher von besonderer Bedeutung, dass die Pflegefamilien auch wissen, was die Kinder erlebt haben. Die Praxis zeigt jedoch immer wieder, dass Kinder ohne Rücksicht oder Wissen ihrer Geschichte in Familien vermittelt werden und auch oft keine passende Begleitung oder Beratung angeboten wird. Kann der Kinderschutz so gewährt werden?

Wenn ich höre, dass Kinder mit Gewalterfahrungen in Pflegefamilien aufgenommen werden sollen, kommen mir besonders folgende Gedanken in den Sinn:

  • Wissen die Pflegeeltern von möglichen Verletzungen des Kinderschutzes an ihrem Pflegekind, bevor es zu ihnen gekommen ist?
  • Haben die Pflegeeltern so viel Wissen, Erfahrung und Unterstützung, dass sie selbst nicht aus Überforderung und Unwissenheit den Kindesschutz ihres Pflegekindes verletzen?
  • Haben die Jugendämter die Möglichkeit, Pflegeelternbewerber so weit zu erkennen und einzuschätzen, dass sie überzeugt sein können, dort ein Kind nicht kinderschutzgefährdend unterzubringen?

Mir ist in meiner Beratungstätigkeit deutlich geworden, wie wenig oft über die Gefährdung von Kindern Bescheid gewusst wird.

Welche Gefährdungen gibt es überhaupt und wie zeigen sie sich?

Gewalthandlungen sind meistens sichtbar, emotionale oder sexualisierte Gewalt ist nicht sichtbar. Alle Handlungen ob seelisch, körperlich oder sexualisiert erzeugen schwere Traumatisierungen, die sich sehr unterschiedlich zeigen.

  • Mögliche Auffälligkeiten des Kindes:
  • Schlafstörungen
  • Angstzustände z.B. durch geschlossene Türen, Dunkelheit
  • Selbstverletzungen
  • Einnässen nachdem das Kind schon trocken war
  • Ungewöhnliches Verhalten beim Essen, kein Sättigungsgefühl ständige Angst hungern zu müssen
  • Panik beim Wickeln, Baden, beim Eincremen, beim Fieber messen usw.
  • Starr im Verhalten, nicht ansprechbar wie in Trance
  • Darf keine Freude empfinden, z.B. Geburtstag (zerstört Geschenke) benimmt sich randalierend
  • Vermeintliches Lügen (Erinnerungslücken, Dissoziation)
  • Auffälliges Verhalten bei Fotos oder Filmkameras
  • Übertragung des Erlebten auf die Pflegeeltern mit sexualisiertem Verhalten,
  • distanzlos

Alle Auffälligkeiten können ein Hinweis sein, müssen es aber nicht sein. Hier brauchen die Pflegeeltern Empathie und Fingerspitzengefühl. Jetzt wäre es wichtig, sich gut beraten zu lassen.

Gewalthandlungen haben immer etwas mit Macht zu tun.

Macht ist ein Bestandteil unserer Gesellschaft, eine Form des Umgangs miteinander. Kinder sind noch unerfahren, unsicher, müssen sich noch entwickeln und brauchen daher Führung und Regeln, daher erleben sie Macht im Alltag. Macht kann Gutes bewirken und Schreckliches. Macht kann aufbauen und Macht kann ein Kind in seinen Grundfesten zerstören.

Ständige Erniedrigungen, „du taugst nichts, du bist wertlos, du kannst nichts…“ bewirken, dass das Kind kein Selbstvertrauen aufbauen kann. Liebesentzug, Entzug von Nahrung, keine medizinische Versorgung, Isolation und Einsperren sind nur einige Punkte von Machtmissbrauch. Diese Kinder werden stark unter Druck gesetzt, sich niemanden anzuvertrauen, sonst passiert „deinen Geschwistern, deinem Hund oder deinem Hasen etwas Schlimmes“. Diese Kinder entwickeln Vermeidungsstrategien, um wenig Angriffsfläche zu bieten und verhalten sich in Kita und Schule meist sehr still und überangepasst.

In der Praxis stellt sich uns natürlich immer wieder die Frage, wie Pflegeeltern sich auf die Aufnahme von Kindern mit diesen Lebenserfahrungen einstellen können.

Was müssen sie für sich selbst tun? Was brauchen sie von den Begleitern um sie herum?

Pflegeeltern müssen sich durch gute Fortbildungen Wissen und Sicherheit im Umgang aneignen.

Das Jugendamt muss vollumfänglich das Wissen über die Vorfälle in der Herkunftsfamilie bekannt geben, damit die Pflegeeltern sich auf etwaiges Verhalten der Kinder einstellen können. Das Kind benötigt dringend eine entsprechende Therapie, damit es die Chance erhält, Erlebtes zu verarbeiten. Durch Gespräche mit dem Therapeuten können die Pflegeeltern gute Hilfestellung im Alltag erhalten.

Auch betroffenen Kindern muss die Möglichkeit gegeben werden, durch Therapie Selbstwert zu erarbeiten. Die Erwachsenen um das Kind herum sollten das Kind ständig darin bestärken, dass es gut und liebenswert ist. Wichtig ist, das NEIN-Sagen in der Familie verstärkt zu erarbeiten. Immer wieder sollten die Stärken des Kindes hervorgehoben werden und nicht die Misserfolge. Häufig ist therapeutisches Reiten extrem hilfreich, ebenso Sportvereine mit positiven Erlebnissen, die dann in den Alltag transportiert werden. Wer ein gutes Körpergefühl entwickeln kann, erkennt leichter toxischen Machtmissbrauch und lernt schneller nicht mehr alles klaglos zu erdulden.

Das Pflegekind kommt natürlich mit den Verhaltens- und Denkweisen in die Pflegefamilie, die es in seiner Herkunftsfamilie entwickelt hat, um überhaupt alles überstehen zu können.

Je mehr Zeit ein Pflegekind in einer schädlichen Elternhaus-Umgebung verbringen musste, umso schwerer ist es, verlorenes Vertrauen aufzubauen. Wichtig ist es, dem Kind immer wieder zu signalisieren „wir glauben dir und du kannst uns alles erzählen was dich bedrückt“. Nur über Vertrauen und Sicherheit unterbricht man die Spirale des Schweigens und der Gewalt. Das ist häufig ein langer Weg, aber er lohnt sich, denn durch die Pflegeeltern hat das Kind die Chance, Erlebtes positiv zu korrigieren. Das Zuhause der Pflegefamilie muss der Schutzraum für das Kind sein. Deshalb ist es wichtig für Kinder mit entsprechenden Vorerfahrungen, dass keine Besuchskontakte in diesem Zuhause stattfinden.

Gesprächsrunden mit der gesamten Familie, wo jeder das Recht hat Sorgen und Nöte zu besprechen ohne Schuldzuweisungen oder unterbrochen zu werden, können sehr hilfreich sein. Dabei kann das Kind lernen, seine Gefühle zu äußern und diesen zu vertrauen.

Alle Verhaltensweisen, die ein Kind/eine*n Jugendliche*n herabwürdigen, ausgrenzen, beleidigen, durch Androhung von Gewalt unter Druck setzen, seine/ihre Unzulänglichkeiten vor der Gruppe hervorheben und den jungen Menschen bloßstellen, gehören in die Kategorie Machtmissbrauch, sprich auch Mobbing.

Pflegeeltern müssen gut auf ihre Pflegekinder schauen und versuchen zu erkennen, wie es ihnen gut geht, oder ob sie möglicherweise wiederum körperlichen, seelischen oder sexualisierten Missbrauch erleiden. Wenn sie sich unsicher sind oder irgendetwas vermuten, dann sollte in der Regel das Jugendamt/Vormund Ansprechpartner sein. Sollte der Missbrauch im Haushalt der leiblichen Eltern stattfinden und noch Umgangskontakte stattfinden, müssen diese umgehend ausgesetzt werden. Auch begleitete Umgänge sind dann keine Alternative. Ein misshandeltes oder missbrauchtes Kind ist schwer traumatisiert, sodass der bloße Anblick der Eltern, die Stimme, der Geruch usw. triggernd wirken können. Diese mögliche Re-Traumatisierung und/oder diffusen Ängste treten oft Tage vor dem Kontakt auf, ebenso können auch Tage danach noch Auffälligkeiten auftreten.

Wenn das Jugendamt/Vormund nicht hilfreich sein sollte, wenden Sie sich an eine entsprechende Beratungsstelle.

Behandeln Sie ein missbrauchtes/misshandeltes Kind wie jedes andere Kind auch. Was diese Kinder brauchen, ist Normalität und bedingungsloses Vertrauen. Grundsätzlich gilt: Ich glaube dem Kind, egal was es erzählt!

Der Pflegeelternverein oder Verband steht Ihnen sicherlich gerne zur Verfügung. Organisierte Pflegeeltern sind in der Lage zielgerichtet Hilfen einzufordern.

Was Sie und alle Betroffenen wissen sollten:

Mit dem Antrag auf Hilfeleistungen aus dem „Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich“ können Betroffene, die vor dem 30. Juni 2013 von Familienangehörigen sexuell missbraucht wurden und zum Tatzeitpunkt minderjährig waren, Hilfeleistungen bis zu 10.000 Euro erhalten. Örtliche Voraussetzung ist, dass die Tat auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw. der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik begangen wurde. Der Einstieg ist niedrigschwellig und es lohnt sich: Ermöglicht werden Hilfen wie Reit-, Musik-, Maltherapie oder sonstige hilfreiche Maßnahmen.

Zur Autorin:

Renate Schusch,

  • stell. Vorsitzende des Aktivverbundes e.V. (www.aktivverbund.de),
  • Vorsitzende einer Clearingstelle beim Fonds sexueller Missbrauch EHS-FSM
  • Mitglied des Fachkreises »Sexualisierte Gewalt in organisierten und rituellen Gewaltstrukturen« beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
  • Als Traumaberaterin, Opferschutz-Begleiterin und Expertin für OEG-Strafrechtsfragen und Krisenbegleitung tritt sie politisch auf Bundes- und Landesebene für benachteiligte Kinder ein.
  • Für ihren ehrenamtlichen Einsatz wurde sie mit der Verdienstmedaille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland (2007) und mit der Berliner Ehrennadel für besonderes soziales Engagement (2018) ausgezeichnet.

Kindgerechte Justiz: Nationaler Rat gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen im Dialog mit der Justizministerkonferenz – Praxisleitfaden zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das Strafverfahren vorgestellt

Der Nationale Rat gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen besteht aus Vertreterinnen und Vertretern aus Politik und Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Fachpraxis sowie Betroffenen in der Arbeitsgruppe „Kindgerechte Justiz“ und arbeitet daran, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren für Kinder und Jugendliche kindgerecht und sensibel zu gestalten. Seit Dezember 2019 arbeitet der Nationale Rat mit insgesamt etwa 300 Mitwirkenden in fünf thematischen Arbeitsgruppen: Schutz, Hilfen, Kindgerechte Justiz, Schutz vor Ausbeutung und internationale Kooperation sowie Forschung und Wissenschaft.

Am 11.11.2021 wurde der Praxisleitfaden_kindgerechte Kriterien für das Strafverfahren vorgstellt und veröffentlicht.

Aus der Pressemitteilung:

Christine Lambrecht, geschäftsführende Bundesfamilien- und Bundesjustizministerin: „Immer wieder müssen wir erleben, dass Kindern durch sexualisierte Gewalt unermessliches Leid zugefügt wird. Die Strafverfahren gegen die Täter sind für die betroffenen Kinder und Jugendlichen eine große Belastung. Es ist sehr wichtig, dass diese Verfahren mit großer Sensibilität und besonderem Einfühlungsvermögen für die Opfer geführt werden. Es muss Raum geben, Kinder in einem altersgerechten und sensiblen Rahmen zu befragen. Ich bin dankbar, dass der Nationale Rat gegen sexuelle Gewalt mit dem dort versammelten interdisziplinären Wissen einen Praxisleitfaden mit kindgerechten Kriterien für das Strafverfahren entwickelt hat. Damit geben wir der Polizei und der Justiz wichtige praktische Empfehlungen für diese besonders schwierigen Verfahren an die Hand.“

Johannes-Wilhelm Rörig, Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM): „Ich freue mich sehr, dass sich die Justizministerkonferenz im Vorfeld ihrer 92. Konferenz mit Vertreterinnen und Vertretern des Nationalen Rats darüber austauscht, wie eine kindgerechte Justiz in der Praxis besser ausgestaltet werden kann. Strafrechtliche und familiengerichtliche Verfahren sind für Kinder und Jugendliche, die sexuelle Gewalt erlitten haben, oftmals sehr belastend und unter Umständen sogar retraumatisierend. Es ist deshalb wichtig, sie sensibel und altersentsprechend an den Verfahren zu beteiligen und die vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten zu ihrem Schutz bestmöglich umzusetzen. Der „Praxisleitfaden zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das Strafverfahren“, den die AG Kindgerechte Justiz im Nationalen Rat erarbeitet hat, ist eine praktische Handlungshilfe für das strafrechtliche Verfahren und sollte auch bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht eine weite Verbreitung finden.“

Erklärung des Betroffenenrats beim Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs: „Von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder, Jugendliche und Erwachsene haben ein Recht auf eine gute psychosoziale sowie rechtliche Begleitung. Nur kind- und betroffenengerechte Verfahren führen zur Sicherstellung ihrer Informations- und Partizipationsrechte. Diese Opferrechte kommen viel zu selten in der Praxis bei den Betroffenen an. Das Kindeswohl muss in allen Verfahren im Mittelpunkt stehen. Belastungssituationen von Betroffenen sollten durch umfassende und proaktive Unterstützungsstrukturen vor, während und nach Verfahren so gut wie möglich minimiert werden. Dringend erforderlich sind dazu die Beschleunigung der Verfahren und die Gewährleistung von Fachlichkeit über spezialisierte Fachdezernate sowie Kompetenzzentren der Ermittlungsbehörden und Gerichte. Um Schutzlücken in der Praxis zu schließen sind dringend bundesweite und regelmäßige Bestandsanalysen und Verlaufsstudien zur systematischen Evaluation der Verfahren bei Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten erforderlich. Betroffene brauchen Vertrauen in die Justiz. Solange die Gefahr einer Retraumatisierung größer ist als die Chance einer Verurteilung, werden Betroffene die erlebte Gewalt nicht zur Anzeige bringen.“

Der neue Praxisleitfaden richtet sich an Polizistinnen und Polizisten, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Ermittlungsrichterinnen und Ermittlungsrichter sowie Spruchrichterinnen und Spruchrichter. Der Leitfaden ist das Ergebnis mehrerer Anhörungen und Fachgespräche, an denen die Justiz mit Richterschaft und Staatsanwaltschaft, die Polizei, die Anwaltschaft, der Betroffenenrat des UBSKM, Beratungsstellen, Opferhilfeeinrichtungen, Kinderschutzorganisationen, Psychosoziale Prozessbegleitung, Wissenschaft und Justizverwaltung teilgenommen und ihre Beiträge eingebracht haben.

Der „Praxisleitfaden zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das Strafverfahren“ ist hier abrufbar: www.nationaler-rat.de/ergebnisse.

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes

Am 09.04.2021 trat das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendschutzes in Kraft:

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes wird der gesetzliche Kinder- und Jugendmedienschutz, der im Kern aus dem Jahr 2002 stammt, modernisiert und auf die heutige digitale Medienrealität von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet. Ziel ist es, wieder einen effektiven Schutz von Kindern und Jugendlichen auch in Bezug auf digitale Medien, verlässliche Orientierung für Eltern und Fachkräfte und die Rechtsdurchsetzung auch gegenüber ausländischen Anbietern zu gewährleisten. Das Gesetz wurde auf der Grundlage des Koalitionsvertrags der Regierungsparteien für die 19. Legislaturperiode, des Abschlussberichts der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz von Juni 2016, des Beschlusses der Jugend- und Familienministerkonferenz von Mai 2018 und der Empfehlungen der Kinderkommission des Deutschen Bundestages „Kindeswohl und digitalisierte Gesellschaft: Chancen wahrnehmen – Risiken bannen“ von Juni 2019 erarbeitet.

Die einzelnen Punkte des neuen Jugendschutzgesetzes finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Hier kommen Sie zum Bundesgesetzblatt.