Satzung mit letzten Änderungen vom 27.04.2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Vereinszweck und Ziele

§ 3 Vereinsvermögen

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

§ 9 Rechnungsprüfer

§ 10 Auflösung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “AktivVerbund e.V. – Pflegeeltern für Pflegekinder-“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck und Ziele

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der aktuellen Abgabenordnung.

( 2 ) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe insbesondere das Wohl von Pflege- und Adoptivkindern, Kindern mit Gewalterfahrungen und deren Familien zu verwirklichen.

( 3 ) Der Verein versteht sich als Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien in Berlin und Brandenburg.

( 4 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

( 5 ) Bei konfessioneller und parteipolitischer Neutralität hat der Verein insbesondere folgende Ziele:

a) zur sozial- und jugendpolitischen Stärkung des Pflege- und Adoptivkinderwesens beizutragen, das bedeutet beispielsweise Politik und Gesellschaft durch Information und Öffentlichkeitsarbeit die Situation von Pflege- und Adoptivkindern und deren Familien bewusst zu machen und auf politischer Ebene Einfluss auf Entscheidungen zu nehmen, die das Pflege- und Adoptivkinderwesen betreffen,

b) die Pflege- und Adoptiveltern zu vernetzen und bei der Wahrung ihrer Rechte      und der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen,

c) Interessenvertretung der Pflege und –Adoptiveltern zu sein,

d) mit überregional arbeitenden Verbänden und Gremien mit vergleichbarer Zweckbestimmung zusammenzuarbeiten,

e) in Gremien zur Erarbeitung und Umsetzung von Bestimmungen zum Pflege- und Adoptivkinderwesen mitzuarbeiten,

f) Arbeitsgruppen zu Themen von übergreifendem Vereinsinteresse zu initiieren und teilzunehmen, beispielsweise zu Gesetzesänderungen auf Bundes- und Landesebene oder zu Änderungen von Verwaltungsvorschriften und zu Belangen des Kinderschutzes.

 

§ 3 Vereinsmittel und -vermögen

( 1 )Mittel zur Durchführung seiner Tätigkeit erhält der Verein durch Beiträge, Geld- und Sachspenden und sonstige Zuwendungen.

( 2 ) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

( 3 ) Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten soweit sie nicht zur Umsetzung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins verwendet werden.

( 4 ) Nachgewiesene Aufwendungen sowie Reisekosten werden den Mitgliedern des Vorstands oder anderen durch den Vorstand beauftragten Mitgliedern erstattet.

 

§ 4 Mitgliedschaften

( 1 ) Mitglied des Vereins können

1. natürlich volljährige Personen und Partner

2. juristische Personen,

3. Zusammenschlüsse von Pflege- und Adoptivfamilien und von jungen Volljährigen werden,  die seine Ziele unterstützen.

(2) Förderndes Mitglied können juristische oder volljährige, natürliche Personen auf Antrag beim Vorstand werden. Fördernde Mitglieder haben weder Sitz noch Stimme in der Mitgliederversammlung und zahlen den Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft im Verein besteht nicht.

(3) Über den schriftlich oder elektronisch übersandten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und benachrichtigt den Bewerber unverzüglich schriftlich über die Entscheidung.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch schriftliche Erklärung zum Jahresende, wenn diese Erklärung dem Vorstand

b) bis zum 30.09. des laufenden Jahres zugegangen ist,

c) mit dem Tod des Mitgliedes, es sei denn, der Partner setzt die Mitgliedschaft fort,

d) auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag im letzten Geschäftsjahr nicht gezahlt hat und dem Vorstand hierüber trotz Mahnung keine Erklärung vorliegt,

e) auf Beschluss des Vorstandes im Falle vereinsschädigenden Verhaltens. Bei Einspruch gegen einen solchen Beschluss entscheidet ein externes Schiedsgericht. Unbeschadet der sofortigen Wirkung eines Ausschlusses endet die Beitragszahlungspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Ausschluss wirksam wird.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

( 1) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung festgehalten. Die Beiträge sind für das jeweilige Kalenderjahr zu entrichten.

( 2 ) Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag Stundung, Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung gewähren.

( 3 ) Die Beiträge sind bis zum 31.03. eines Jahres im Voraus fällig, bei Neueintritt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Aufnahmebestätigung.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

( 2 ) Sie wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Mit Zustimmung des Mitgliedes kann die Einladung auch elektronisch übersandt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

( 3 ) Der Vorstand muss eine außerplanmäßige Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich beantragen oder mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern.

( 4 ) Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von einem Vorstandsmitglied geleitet; in Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Ferner wird ein Schriftführer bestimmt, der ein Protokoll der Mitgliederversammlung erstellt.

( 5 ) Jedes anwesende Einzelmitglied, Familien, juristische Personen und Ehrenmitglieder haben eine Stimme. Zusammenschlüsse erhalten bei

                   bis zu 10 Mitgliedern eine Stimme

                   bis zu 30 Mitgliedern zwei Stimmen

                   und ab 31 Mitgliedern drei Stimmen.

( 6 ) Zusammenschlüsse können pro eigener Stimme einen Delegierten bestimmen. Die Delegierten müssen vor der Mitgliederversammlung mit einer schriftlichen Vollmacht die Ausübung des Stimmrechts nachweisen.

( 7 ) Eine zur Beschlussfassung anstehende Satzungsänderung ist in der Einladung zur Versammlung aufzuführen.

( 8 ) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die vorgesehene Tagesordnung zu ändern.

( 9 ) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes ,der Berichte der Rechnungsprüfer, und etwaiger anderer Ausschüsse,

b) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

c)  Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer,

d) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

e) Beschluss von Satzungsänderungen,

f) Vereinsauflösung.

(10) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Abstimmungen muss auf Antrag eines Mitglieds geheim abgestimmt werden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit durch die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

(11) Über Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist spätestens 6 Wochen nach der Versammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

 (12) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus am Sitzungsort anwesenden und per Telefon- oder Videokonferenz zugeschalteten Mitgliedern durchgeführt werden.

Ob die Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

(13) Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung am Sitzungsort durchzuführen, soweit dies schriftlich von 10% der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

 

§ 8 Vorstand

( 1 ) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) der/dem Vorsitzende

b) bis zu zwei stellv. Vorsitzenden,

c) der/dem Kassenwart/in,

d) der/dem Schriftführer/in,

e) bis zu vier weitere Beisitzer/innen.

( 2 ) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind Vorsitzende/r, die stellvertretenden Vorsitzenden und Kassenwart/in.

( 3 ) Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

( 4 ) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder des Vereins für den Rest der Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Vorstand berufen.

( 5 ) Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich. Für die Geschäftsstelle kann der Vorstand über eine Aufwandsentschädigung bzw. Vergütung entscheiden. Für die Finanzierung darf keine Kreditaufnahme oder sonstige Verschuldung erfolgen. Der Vorstand kann seine Aufgaben ganz oder teilweise einem Geschäftsführer/in (hauptamtlich) übertragen.

( 6 ) Der Vorstand tagt nach Erfordernissen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

( 7 ) Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Ausschüsse für bestimmte Aufgaben bilden. Diese Ausschüsse sind ihm allein verantwortlich.

 ( 8 ) Mitglieder sind nach vorheriger Anmeldung berechtigt an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

§ 9 Rechnungsprüfer

( 1 ) Bis zu zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahr gewählte Rechnungsprüfer prüfen die Tätigkeit und die Geschäftsführung des Vorstandes auf Einhaltung der ergangenen Beschlüsse unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und auf die Richtigkeit der kassenmäßigen Abwicklung.

( 2) Sie sind lediglich der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

( 3 ) Sie haben das Recht, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

§ 10 Auflösung

( 1 ) Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.

( 2 ) Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 ( 3 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke der Jugendhilfe.

( 4 ) Vom Liquidationsbeschluss ab ist der Verein seinen Mitgliedern gegenüber von der Leistung frei.

 

§ 11 In Kraft treten

Diese Satzung wurde am 25.01.2004 von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Änderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.